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IMMOBILIENMAKLERVERORDNUNG |
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297. Verordnung des Bundesministers
für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und
Ausübungsregeln für Immobilienmakler |
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Auf Grund des §
69 Abs. 2 und des § 73 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994, BGBI.
Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. Nr. 314/1994
wird - hinsichtlich der §§ 1 bis 7 im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz -
verordnet: |
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1. ABSCHNITT |
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Anwendungsbereich
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§ 1. |
Diese Verordnung
ist anzuwenden auf: |
1. |
die Vermittlung des Kaufes,
Verkaufes und Tausches von bebauten und unbebauten Grundstücken,
Wohnungen, Geschäftsräumen, Fertighäusern und Unternehmen
sowie Unternehmensbeteiligungen, |
2. |
die
Vermittlung von Bestandverträgen (Miet- und Pachtverträgen)
sowie die Vermittlung sonstiger Rechte einschließlich der
Vermittlung von Teilzeitnutzungsrechten und Optionsrechten über
bebaute und unbebaute Grundstücke, Wohnungen, Geschäftsräume
und Unternehmen, |
3. |
die Vermittlung
von Hypothekardarlehen und |
4. |
die Vermittlung
von Anteilscheinen und Beteiligungen an Immobilienfonds. |
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2. ABSCHNITT
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Standes- und Ausübungsregeln
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Standesgemäßes
Verhalten |
§ 2. |
Die Immobilienmakler
haben ihren Beruf gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Immobilienmaklers auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes
standeswidrige Verhalten zu unterlassen. |
§ 3. |
Standeswidrig ist ein
Verhalten im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern oder
ein Verhalten anderen Berufsangehörigen gegenüber, das
geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen
oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen. |
§ 4. (1) |
Die Immobilienmakler
verhalten sich im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern
insbesondere dann standeswidrig, wenn sie |
(1) |
ohne Einverständnis
mit den Verfügungsberechtigten Vermittlungen anbieten oder
durchführen oder |
(2) |
Vermittlungen anbieten
oder durchführen, ohne auf ihre Eigenschaft als Immobilienmakler,
auf die Provisionspflicht des Auftraggebers bei erfolgreicher
Vermittlung und auf die Höhe der Provision ausdrücklich
hinzuweisen oder |
(3) |
einen Maklervertrag abschließen,
ohne dem Auftraggeber unverzüglich eine schriftliche Bestätigung
über den wesentlichen Vertragsinhalt zu geben oder |
(4) |
eine Privatperson (§
57 Abs. 1 GewO 1994), mit der sie einen Maklervertrag abgeschlossen
haben oder abzuschließen beabsichtigen, auf die Möglichkeit
einer teilweisen oder gänzlichen Fremdfinanzierung des zu
vermittelnden Geschäftes hinweisen, ohne den Auftraggeber
spätestens vor Abgabe seiner Vertragserklärung über
die finanzielle Gesamtbelastung, insbesondere über allenfalls
zu leistende Anzahlungen und die Höhe der Rückzahlungsraten
sowie gegebenenfalls über die Voraussetzungen für die
Übernahme von Wohnbauförderungsmitteln aufzuklären
oder |
(5) |
anvertraute Gelder, die
nicht unverzüglich weitergegeben werden, nicht auf ein Anderkonto
einlegen oder |
(6) |
Gelder oder Urkunden
rechtswidrig zurückbehalten oder |
(7) |
vor Ablauf der Rücktrittfrist
gemäß § 30a des Konsumentenschutzgesetzes, BGBI.
Nr. 262/1996, oder vor dem rechtswirksamen Zustandekommen des
zu vermittelnden Geschäftes ein Angeld, Reugeld eine Anzahlung,
Provisionszahlung oder Teile von Provisionszahlungen entgegennehmen
oder |
(8) |
Hypothekardarlehen vermitteln,
ohne den Auftraggeber in schriftlicher Form über die in §
33 Abs. 2 Z 1, 2 und 5 des Bankwesengesetzes, BGBI. Nr. 532/1993,
angeführten Beträge aufzuklären oder |
(9) |
Privatpersonen (§
57 Abs. 1 GewO 1994) in deren Wohnstätte aufsuchen, um Aufträge
zur Vermittlung von Hypothekarkrediten zu erhalten, ohne hiezu
ausdrücklich aufgefordert worden zu sein. |
(2) |
Abs. 1 Z 2 ist nicht
anzuwenden, wenn es sich um eine Berufstätigkeit in den für
den Kundenverkehr des Immobilienmaklers bestimmten Geschäftsräumen
handelt. |
§ 5. |
Die Immobilienmakler
verhalten sich bei Ausübung ihres Gewerbes anderen Berufsangehörigen
gegenüber insbesondere dann standeswidrig, wenn sie |
(1) |
die Berufsangabe
unterlassen oder |
(2) |
mit Personen regelmäßig
zusammenarbeiten, von denen sie bei Anwendung entsprechender Sorgfalt
wissen müssen, daß sie das Gewerbe der Immobilienmakler
oder das Gewerbe der Immobilienverwalter oder das Gewerbe der
Bauträger unbefugt ausüben oder |
(3) |
in
Fällen gemeinsamer Auftragsbearbeitung ohne ausdrückliche
Zustimmung des beauftragten Immobilienmaklers mit dem Auftraggeber
in Verbindung treten oder |
(4) |
insbesondere in Fällen
gemeinsamer Auftragsbearbeitung einem anderen Immobilienmakler
infolge Vernachlässigung der Sorgfalt eines ordentlichen
Immobilienmaklers über das zu vermittelnde Rechtsgeschäft
oder über Umstände, die für die Beurteilung des
Rechtsgeschäftes wesentlich sind (z.B. Beschaffenheit des
Hauses oder der Wohnung, Immissionen von einem Nachbarn), unzutreffende
oder unzureichende Mitteilungen machen oder |
(5) |
einen Maklervertrag abschließen,
obwohl sie wissen oder bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen
Immobilienmaklers wissen müssen, daß der einem anderen
befugten Immobilienmakler erteilte Alleinvermittlungsauftrag noch
aufrecht ist oder |
(6) |
die unentgeltliche Durchführung
von Mitteilungen anbieten oder diese Vermittlungen zu Bedingungen
(insbesondere Provisionen oder sonstigen Vergütungen) anbieten
oder durchführen, die einer ordnungsgemäßen kaufmännischen
Geschäftsführung widersprechen oder |
(7) |
unlautere Kundenabwerbung
betreiben. |
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Inserate |
§ 6. (1) |
Aus Inseraten muß
hervorgehen, daß sie von einem Immobilienmakler stammen.
Ein Hinweis auf eine Provisionspflicht des Auftraggebers und auf
die Höhe der Provision ist abweichend von § 4 Abs. 1
Z 2 nicht erforderlich. |
(2) |
Machen Immobilienmakler
Kaufpreisangaben in Inseraten, so ist im Falle der Angabe einer
Anzahlung auf die Höhe der laufenden Rückzahlung sowie
auf den Gesamtbetrag hinzuweisen. |
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Verschwiegenheit
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§ 7. (1) |
Immobilienmakler sind
zur Verschwiegenheit über alle ihnen im Rahmen ihrer Berufsausübung
bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet. Sie haben auch ihre
Arbeitnehmer und sonstigen Mitarbeiter zu dieser Verschwiegenheit
zu verpflichten. |
(2) |
Die Pflicht zur Verschwiegenheit
besteht nicht, soweit den Immobilienmakler gegenüber dem
Auftraggeber Beratungs- und Aufklärungspflichten treffen
oder dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben
sind. Der Immobilienmakler ist von der Pflicht zur Verschwiegenheit
weiters entbunden, soweit es für die Durchsetzung von Provisionsansprüchen
erforderlich ist. |
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Einstellung und
Ruhen der Gewerbeausübung |
§ 8. |
Die Immobilienmakler
haben die Einstellung oder das Ruhen der Gewerbeausübung
ihren Auftraggebern rechtzeitig, spätestens aber drei Wochen
vorher anzeigen. |
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Arbeitnehmer |
§ 9. (1) |
Die Immobilienmakler
haben der zuständigen Landesinnung der Immobilien- und Vermögenstreuhänder
die Aufnahme und die Beendigung der Tätigkeit ihrer Arbeitnehmer
und sonstigen Mitarbeiter umgehend, spätestens aber zwei
Wochen nach dem Zeitpunkt der Aufnahme oder der Beendigung der
Tätigkeit schriftlich mitzuteilen. |
(2) |
In der Mitteilung gemäß
Abs. 1 sind neben dem Vor- und Familiennamen der betreffenden
Arbeitnehmer und sonstigen Mitarbeiter auch deren Geburtsdatum,
Staatsangehörigkeit und Unterkunft (Wohnung) anzugeben. |
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3. ABSCHNITT |
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Höchstbeträge
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Höchstbeträge
der Provisionen oder sonstigen Vergütungen |
§ 11. |
Dieser Abschnitt
gilt nicht für die Vermittlung einer Burg, eines Schlosses
oder eines Klosters. |
§ 12. (1) |
Wird mit dem Auftraggeber
eine Provision oder sonstige Vergütung vereinbart, so darf
die Provision oder Vergütung die sich aus den Abs. 2 bis
4 und aus dem §§ 15 bis 27 ergebenden Höchstbeträge
nicht übersteigen. Wird auch mit dem anderen Auftraggeber
eine Provision oder sonstige Vergütung vereinbart, so darf
auch diese den jeweils festgelegten Höchstbetrag nicht übersteigen.
Die Umsatzsteuer ist in den festgelegten Höchstbeträgen
nicht enthalten. |
(2) |
Die mit dem Auftraggeber
vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung darf den zulässigen
Höchstbetrag bis zu 100 Prozent überschreiten, sofern
mit dem anderen Teil keine Provision oder sonstige Vergütung
vereinbart wird. Wird der festgelegte Höchstbetrag durch
die mit dem einen Auftraggeber vereinbarte Provision oder sonstige
Vergütung nicht ausgeschöpft, so darf die mit dem anderen
Auftraggeber vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung
den festgelegten Höchstbetrag höchstens u jenen Betrag
überschreiten, um den die mit dem einen Auftraggeber vereinbarte
Provision oder sonstige Vergütung den festgelegten Höchstbetrag
unterschreitet. |
(3) |
Betrifft die Vermittlung
eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus, so darf die mit dem Wohnungssuchenden
vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung den Höchstbetrag
gemäß Abs. 2 nicht überschreiten. |
(4) |
Ist der gemäß
einer bestimmten Ziffer des § 15 Abs. 2 oder des § 18
oder des § 25 Abs. 1 oder des § 26 Abs. 1 zu berechnende
Provision geringer als der mit dem Prozentsatz der nächstniederen
Ziffer vom Höchstbetrag dieser Ziffer berechnete Provisionsbetrag,
so gilt der Provisionsbetrag gemäß der nächstniederen
Ziffer als Höchstbetrag. |
§ 13. |
Die Immobilienmakler
haben in den für den Kundenverkehr bestimmten Geschäftsräumen
die für die Vermittlung zulässigen Höchstbeträge
der Provisionen oder sonstigen Vergütungen mit dem ausdrücklichen
Hinweis, daß es sich um Höchstbeträge handelt,
ersichtlich zu machen. Diese Ersichtlichmachung hat auch dann
zu erfolgen, wenn die Vermittlung von Rechtsgeschäften betreffend
bestimmte Objekte in Schaufenstern, Schaukästen und dergleichen
angeboten wird. Bei der Ersichtlichmachung ist auch auf die Höhe
der Umsatzsteuer hinzuweisen. |
§ 14. |
Vermittelt der Immobilienmakler
einen Vertrag, mit dem einem Auftraggeber das zeitlich befristete
Recht eingeräumt wird, durch einseitige Erklärung das
betreffende Geschäft zustande zu bringen (Optionsvertrag),
so darf die mit diesem Auftraggeber vereinbarte Provision oder
sonstige Vergütung die Hälfte des für das im Maklervertrag
genannte Geschäft festgelegten Höchstbetrages nicht
übersteigen. Macht der Auftraggeber von seinem Optionsrecht
Gebrauch, so darf die für diesen Fall vereinbarte Provision
oder sonstige Vergütung die Differenz zwischen dem für
das betreffende Geschäft festgelegten Höchstbetrag und
der für die Vermittlung des Optionsvertrages zu bezahlende
Provision oder sonstigen Vergütung nicht übersteigen. |
§ 15 (1) |
Eine Vereinbarung, wonach
der Auftraggeber, etwa als Entschädigung oder Ersatz für
Aufwendungen und Mühewaltung, auch ohne einen dem Makler
zurechenbaren Vermittlungserfolg einen Betrag zu leisten hat,
ist nur bis zur Höhe der vereinbarten oder ortsüblichen
Provision und nur für den Fall zulässig, daß |
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Vermittlung von
Kauf- und Tauschgeschäften über Immobilien und Unternehmen
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§ 15. (1) |
Die Provision oder
sonstige Vergütung für die Vermittlung |
1. |
des Kaufes, Verkaufes
oder Tausches einer Liegenschaft oder eines Liegenschaftsanteiles
oder |
2. |
des Kaufes, Verkaufes
oder Tausches eines Liegenschaftsteiles, an dem Wohnungseigentum
besteht oder vereinbarungsgemäß begründet wird
oder |
3. |
des Kaufes, Verkaufes
oder Tausches von Unternehmen aller Art oder |
4. |
von Beteiligungen
aller Art an Unternehmen oder |
5. |
einer Abgeltung
für ein Superädifikat auf einem zu verpachtenden oder
zu vermietenden Grundstück |
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darf den im Abs.
2 jeweils angeführten Höchstbetrag nicht übersteigen. |
(2) |
Als Höchstbetrag
wird in Prozenten des Wertes (§ 16) festgelegt: |
1. |
bei einem Wert bis
EUR 36.336,42 .........................................4 Prozent
|
2. |
bei einem Wert von
mehr als EUR 36.336,42 ..........................3 Prozent |
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Berechnung des Wertes |
§ 16. (1) |
Der Wert gemäß
§ 15 Abs. 2 ist nach dem zwischen den Parteien vereinbarten
Kaufpreis für das Objekt und dem Betrag, der den vom Käufer
übernommenen Verpflichtungen, den Hypotheken und sonstigen
geldwerten Lasten sowie den Haftungsübernahmen entspricht,
zu berechnen. Im Falle des Erwerbes von Gesellschaftsanteilen
werden überdies die diesen Anteilen zuzuordnenden Verbindlichkeiten
hinzugerechnet. Der Verkehrswert der Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände,
Warenlager, Maschinen und Geräte und sonstiger Betriebsmittel
jeder Art ist hinzuzurechnen, sofern er nicht schon im Kaufpreis
für das Objekt enthalten ist. |
(2) |
Wird im Alleinvermittlungsauftrag
vereinbart, daß der Auftraggeber die Provision auch ohne
Vermittlungserfolg zu bezahlen hat, wenn das Geschäft während
der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags auf andere Art als durch
die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers
zustande gekommen ist, so ist der Berechnung der Provisionshöhe
der im Alleinvermittlungsauftrag festgelegte Preis zugrunde zu
legen, wenn der vereinbarte Kaufpreis höher ist. |
(3) |
Im
Falle eines Tausches gilt als Wert gemäß § 15
Abs. 2 bei Objekten mit gleichem Verkehrswert der einfache Verkehrswert,
bei Objekten mit unterschiedlichem Verkehrswert der höhere
Verkehrswert. |
(4) |
Bei der Bestimmung des
Verkehrswertes eines Objektes gemäß Abs. 3 sind auch
die Verkehrswerte der Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände,
Warenlager, Maschinen und Geräte und sonstiger Betriebsmittel
jeder Art in Rechnung zu stellen, sofern diese nicht bereits im
Verkehrswert enthalten sind. |
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Vermittlung von
Hypothekardarlehen |
§ 17. |
Die Provision oder sonstige
Vergütung für die Vermittlung eines Hypothekardarlehens
darf den Betrag von zwei Prozent der Darlehenssumme nicht übersteigen,
sofern die Vermittlung des Hypothekardarlehens im Zusammenhang
mit einer Vermittlung gemäß § 15 Abs. 1 steht.
Besteht kein solcher Zusammenhang, so darf die Provision oder
sonstige Vergütung fünf Prozent der Darlehenssumme nicht
übersteigen. |
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Vermittlung von
Baurechten |
§ 18. (1) |
Die Provision oder sonstige
Vergütung für die Vermittlung von Baurechten darf den
im folgenden jeweils angeführten Höchstbetrag nicht
übersteigen: |
1. |
von 10 bis 30 Jahren
...............................................................3
Prozent |
2. |
über 30 Jahre
..........................................................................2
Prozent |
(2) |
Der Höchstbetrag
gemäß Abs. 1 Z 2 darf höchstens von einem Baurechtszins
für 45 Jahre berechnet werden. |
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Vermittlung von
Bestandverträgen |
§ 19. (1) |
Die Provision oder sonstige
Vergütung für die Vermittlung der Haupt- oder Untermiete
von Geschäftsräumen aller Art (Lokalen, Verkaufsräumen,
Magazinen, Garagen, Werkstätten, Arbeits-, Büro- oder
Kanzleiräumen, Lager- und Einstellplätzen usw.) und
der Haupt- oder Untermiete von Wohnungen und Einfamilienhäusern
darf den Betrag des dreifachen monatlichen Bruttomietzinses (§
24) nicht überstiegen. |
(2) |
Die Beschränkung
des Abs. 1 hinsichtlich des Höchstbetrages der Provision
oder sonstigen Vergütung gilt nicht, wenn die Vermittlung
der Miete von Wohnungen zum Zwecke der Unterbringung von Mietern
erfolgt, denen eine Ersatzwohnung zur Verfügung gestellt
wird, sofern der Immobilienmakler nur mit dem ihn beauftragenden
Eigentümer oder Bauorganisator eine Vereinbarung über
eine Provision oder sonstige Vergütung trifft. |
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Vermittlung befristeter
Mietverhältnisse |
§ 20 (1) |
Die mit dem Mieter vereinbarte
Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung
eines kürzer als auf zwei Jahre befristeten Mietverhältnisses
darf den Betrag des einfachen monatlichen Bruttomietzinses nicht
übersteigen. |
(2) |
Die mit dem Mieter vereinbarte
Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung
eines mindestens auf zwei Jahre, jedoch höchstens auf drei
Jahre befristeten Mietverhältnisses darf den Betrag des zweifachen
monatlichen Bruttomietzinses nicht übersteigen. |
(3) |
Wird für den Fall
einer Verlängerung eines befristeten Mietverhältnisses
eine weitere Provision oder sonstige Vergütung vereinbart
und beträgt die Mietdauer insgesamt mindestens zwei Jahre,
jedoch nicht mehr als drei Jahre, so darf die weitere Provision
oder sonstige Vergütung jenen Betrag nicht übersteigen,
der die zuerst vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung
auf den zweifachen monatlichen Bruttomietzins ergänzt. Wird
für den Fall einer Verlängerung eines befristeten Mietverhältnisses
eine weitere Provision oder sonstige Vergütung vereinbart
und beträgt die Mietdauer insgesamt mehr als drei Jahre oder
wird für den Fall der Umwandlung des befristeten in ein unbefristetes
Mietverhältnis eine weitere Provision oder sonstige Vergütung
vereinbart, so darf die weitere Provision oder sonstige Vergütung
jenen Betrag nicht übersteigen, der die zuerst vereinbarte
Provision oder sonstige Vergütung auf den dreifachen monatlichen
Bruttomietzins ergänzt. |
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Vermittlung von
Mietverhältnissen durch Hausverwalter |
§ 21. (1) |
Vermittelt ein Immobilienverwalter
ein Mietverhältnis an einer Wohnung, die in einem Haus gelegen
ist, mit dessen Verwaltung er betraut ist, so darf die Provision
oder sonstige Vergütung den Betrag des zweifachen monatlichen
Bruttomietzinses nicht übersteigen. |
(2) |
Vermittelt ein Immobilienverwalter
ein gemäß § 20 Abs. 1 oder 2 befristetes Mietverhältnis
an einer Wohnung, die in einem von ihm verwalteten Haus gelegen
ist, so gelten die im § 20 Abs. 1 oder 2 genannten Höchstbeträge. |
(3) |
Vermittelt ein Immobilienverwalter
ein Mietverhältnis an einer Wohnung, an der Wohnungseigentum
besteht, und ist der Auftraggeber nicht Mehrheitseigentümer
der Liegenschaft, so gelten die in den §§ 19 und 20
genannten Höchstbeträge. |
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Vermittlung besonderer
Abgeltungen |
§ 22. |
Die mit dem Vermieter
und mit dem Vormieter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung
für die Vermittlung einer Abgeltung für Investitionen,
Einrichtungsgegenstände oder die Einräumung von Rechten
darf jeweils fünf Prozent des vom Mieter hiefür geleisteten
Betrages (einschließlich einer allfälligen Umsatzsteuer)
nicht übersteigen. |
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Vermittlung der
Untermiete an einzelnen Wohnräumen |
§ 23. |
Die Provision oder sonstige
Vergütung für die Vermittlung der Untermiete an einzelnen
Wohnräumen darf den Betrag des einfachen monatlichen Mietzinses
nicht übersteigen. |
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Bruttomietzins |
§ 24. (1) |
Der Bruttomietzins besteht
aus dem Haupt- oder Untermietzins, dem auf den Mietgegenstand
entfallenden Anteil an den Betriebskosten und den von der Liegenschaft
zu entrichtenden laufenden öffentlichen Abgaben, dem auf
den Mietgegenstand entfallenden Anteil für allfällige
besondere Aufwendungen und dem Entgelt für mitvermietete
Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände oder sonstige Leistungen,
die der Vermieter über die Überlassung des Mietgegenstandes
hinaus erbringt. Die zu entrichtende Umsatzsteuer ist nicht in
den Bruttomietzins einzurechnen. Zu den Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen
gehören insbesondere auch Maschinen und Geräte und sonstige
Betriebsmittel sowie Organisationsmittel jeder Art. Eine zeitlich
befristete Mietzinsreduktion oder Mietzinsfreistellung bleibt
unberücksichtigt. |
(2) |
Bei der Berechnung der
Provision oder der sonstigen Vergütung für die Vermittlung
von Mietverhältnissen an einer Wohnung, für die nach
den mietrechtlichen Vorschriften die Höhe des Mietzinses
nicht frei vereinbart werden darf, sind die Heizkosten nicht in
den Bruttomietzins einzurechnen. |
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Vermittlung von
Pachtverhältnissen insbesondere in der Land- und Forstwirtschaft
|
§ 25. (1) |
Die
Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung
der auf bestimmte Dauer vereinbarten Pacht von Liegenschaften
oder Liegenschaftsteilen, wie insbesondere von land- und forstwirtschaftlich
genutzten Grundstücken (Gütern), oder von land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben darf den im folgenden jeweils
angeführten Höchstbetrag nicht übersteigen: |
1. |
bis zu 6 Jahren
...........................................................................5
Prozent |
2. |
bis zu 12 Jahren
.........................................................................4
Prozent |
3. |
bis zu 24 Jahren
.........................................................................3
Prozent |
4. |
über 24 Jahre
.............................................................................2
Prozent |
(2) |
Die Provision oder sonstige
Vergütung für die Vermittlung der nicht auf bestimmte
Dauer vereinbarte Pacht von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen,
wie insbesondere von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken
(Gütern), oder von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
darf den Betrag von fünf Prozent des auf die Pachtdauer von
fünf Jahren entfallenden Pachtschillings nicht übersteigen. |
(3) |
Die Provision oder sonstige
Vergütung für die Vermittlung einer Ablöse für
Vieh-, Feld- und Gutsinventar, Erntevorrat o. dgl. darf drei Prozent
des Gegenwertes dieses Zugehörs nicht übersteigen. |
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Vermittlung von
Pachtverhältnissen an Unternehmen |
§ 26. (1) |
Die Provision oder sonstige
Vergütung für die Vermittlung der auf bestimmte Dauer
vereinbarten Pacht von nicht durch § 25 erfaßten Unternehmen
aller Art darf den im folgenden jeweils angeführten Höchstbetrag
nicht übersteigen: |
1. |
bis zu 5 Jahren
.............................................................................5
Prozent |
2. |
bis zu 10 Jahren
...........................................................................4
Prozent |
3. |
über 10 Jahren
.............................................................................3
Prozent |
(2) |
Die Provision oder sonstige
Vergütung für die Vermittlung der nicht auf bestimmte
Dauer vereinbarten Pacht von nicht durch § 25 erfaßten
Unternehmen aller Art darf den Betrag des auf die Pachtdauer von
drei Monaten entfallenden Pachtschillings nicht übersteigen. |
(3) |
Die mit dem Verpächter
und mit dem Vorpächter vereinbarte Provision oder sonstige
Vergütung für die Vermittlung einer Abgeltung für
Investitionen oder Einrichtungsgegenstände darf jeweils fünf
Prozent des vom Pächter hiefür geleisteten Betrages
nicht übersteigen. |
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Vermittlung sonstiger
Gebrauchs- und Nutzungsrechte |
§ 27. |
Die Provision oder sonstige
Vergütung für eine nicht unter die §§ 18 bis
26 fallende Vermittlung von Verträgen, aus denen ein Nutzungs-
oder Gebrauchsrecht an Geschäftsräumen aller Art oder
an Wohnungen oder Einfamilienhäusern erfließt, darf
den Betrag des dreifachen monatlichen Bruttoentgeltes nicht übersteigen.
§ 19 Abs. 2 sowie §§ 20 bis 22 und 24 sind sinngemäß
anzuwenden. |
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5. ABSCHNITT
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Schlußbestimmungen
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§ 28. (1) |
Gleichzeitig mit dem
Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers
für Handel, Gewerbe und Industrie vom 16. Juni 1978, BGBI.
Nr. 323, über Ausübungsregeln für Immobilienmakler,
zuletzt geändert durch die Verordnung BGBI. Nr.66/1994, außer
Kraft. |